Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionen und Befugnisse.

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Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen

a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;

b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;

c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und

d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.