Kapitel XIII. |
Der Treuhandschaftsrat.
Zusammensetzung.
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1. Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) aus den im namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
c) so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.
2. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.
