.
1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat.
2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt, daß die Fortdauer des Streitfalles tatsächlich geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, so beschließt er, ob er Maßnahmen gemäß ergreifen oder ob er die ihm angemessen erscheinenden Bedingungen der Regelung empfehlen soll.
