Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(2) Auf der Grundlage der Kriterien des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unterziehen bei einer Widmung als

a) Industriegebiet () und

b) Sondergebiet des Baulandes, das dazu bestimmt ist, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO III-Richtlinie fallen ().

Eine erhebliche Umweltauswirkung ist auch dann nicht zu erwarten, wenn ein bereits rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet () zur geringfügigen Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebs um nicht mehr als 20% der bisherigen Fläche oder jedenfalls nicht mehr als um 5.000 m² erweitert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2021)