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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 110/2006

Änderung

LGBl.Nr. 96/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:

(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen sind im Sinn des einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche

1. im Europaschutzgebiet liegt, oder

2. ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ausgenommen davon sind

a) Widmungen als Grünland () sowie Sonderausweisungen im Grünland ( und 8a Oö. ROG 1994),

b) Widmungen als Wohngebiete (), Dorfgebiete (), Kurgebiete (), Kerngebiete (), Gemischte Baugebiete (), Zweitwohnungsgebiete () mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² und Gebiete für Geschäftsbauten () mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m² Gesamtverkaufsfläche,

c) Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ROG 1994 sowie Grünzüge und Trenngrün mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m².

Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2021)

(3) Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Abs. 2 Z 2 sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(2) Auf der Grundlage der Kriterien des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unterziehen bei einer Widmung als

a) Industriegebiet () und

b) Sondergebiet des Baulandes, das dazu bestimmt ist, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO III-Richtlinie fallen ().

Eine erhebliche Umweltauswirkung ist auch dann nicht zu erwarten, wenn ein bereits rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet () zur geringfügigen Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebs um nicht mehr als 20% der bisherigen Fläche oder jedenfalls nicht mehr als um 5.000 m² erweitert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2021)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.