Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus der Anlage 1 (Trassenverordnungsplan, Zl. A5/2.225#2235-10000-6-2017) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des Projektes Nr. 2235, welches beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet. Die bisherige Landesstraße zur Therme Lutzmannsburg (ab km 9,315) wird gleichzeitig als Landesstraße aufgelassen.