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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 52/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:

Der Straßenverlauf des neuen Abschnittes der L 225 Lutzmannsburger Straße (Umfahrung Therme Lutzmannsburg) wird wie folgt bestimmt:

Die neue Trasse zweigt in km 9,315 von der bestehenden Straße ab und schwenkt in einem Linksbogen in Richtung Norden. Nach etwa 100 m und einem anschließenden Rechtsbogen wird ein bestehender, in östlicher Richtung führender Wirtschaftsweg erreicht. Die Trasse verläuft danach auf einer Länge von ca. 1,2 km im Wesentlichen auf diesem Wirtschaftsweg, um dann in einem Rechtsbogen in Richtung Staatsgrenze zu schwenken. In km 11,052 wird an die bestehende ungarische Umfahrungsstraße angebunden.

(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus der Anlage 1 (Trassenverordnungsplan, Zl. A5/2.225#2235-10000-6-2017) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des Projektes Nr. 2235, welches beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet. Die bisherige Landesstraße zur Therme Lutzmannsburg (ab km 9,315) wird gleichzeitig als Landesstraße aufgelassen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.