Der Stadtgemeinde Weiz – politischer Bezirk Weiz und der Stadtgemeinde Kapfenberg – politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß § 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2026
