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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2017

Änderung

LGBl. Nr. 68/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird verordnet:

Der Stadtgemeinde Weiz – politischer Bezirk Weiz und der Stadtgemeinde Kapfenberg – politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß , soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2026

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2026 treten der Titel und mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2026

Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.