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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung

Der Landespolizeidirektion wird im Gebiete der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

1. die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

2. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960),

3. die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (),

4. die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

5. das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

6. die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

7. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

8. die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.