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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 51/2013

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Übertragung

Der Landespolizeidirektion wird im Gebiete der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

1. die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

2. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960),

3. die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (),

4. die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

5. das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

6. die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

7. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

8. die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

Verweisung

Soweit auf die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2023, anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, außer Kraft.

(3) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.