Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:

1. aus der örtlichen Straßenpolizei die „Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen“ (§ 86, § 94 Abs. 1 lit. d Z. 2 StVO. 1960);

2. die Flurschutzpolizei;

3. die Sittlichkeitspolizei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968