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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1966

Änderung

LGBl. Nr. 156/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Stadt Graz wird gemäß § 37 Abs.5 und 6 der Gemeindeordnung Graz 1958, LGBl.Nr.19, in der letzten Fassung der Gemeindeordnungsnovelle Graz 1965, LGBl.Nr.170, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:

1. aus der örtlichen Straßenpolizei die „Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen“ (§ 86, § 94 Abs. 1 lit. d Z. 2 StVO. 1960);

2. die Flurschutzpolizei;

3. die Sittlichkeitspolizei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.