Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Perioden für Feuerstätten

(1) Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. Feuerstätten, bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden (), sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenfalls zu kehren.

(2) Das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft ist bei raumluftabhängig betriebenen Feuerstätten nach den Regeln der Technik zu überprüfen:

1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme,

2. nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung,

3. bei baulichen Veränderungen, die den Luftverbund beeinflussen.

(3) Die Überprüfungen gemäß Abs. 2 entfallen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.