Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Als Landesstraße I. Ordnung wird die in der Gemeinde Hüttschlag in der Verlängerung der L 109 - Großarler Landesstraße gelegene Gemeindestraße ab der Abzweigung der Ortszufahrt Hüttschlag-Nord bis zur Einbindung in die Gemeindestraße südlich der Ortschaft Wolfau in einer Länge von 2,010 km übernommen.

(2) Die nördliche Ortszufahrt Hüttschlag von der Abzweigung der L 109 - Großarler Landesstraße bis zur Ortsmitte Hüttschlag wird als Landesstraße aufgelassen.