Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.