Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.