Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel II

Anpassungen des Übereinkommens von 1968

In des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des des Übereinkommens von 1978, des des Übereinkommens von 1982 und des des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:

„– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,“;

b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);

– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)