MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS
(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:
a) Mitteilungen gemäß ;
b) einer Mitteilung gemäß ;
c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß ;
d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß ;
e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft getreten ist;
f) Kündigungen gemäß ;
g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß .
(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß eingegangen sind.
