Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS

(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:

a) Mitteilungen gemäß ;

b) einer Mitteilung gemäß ;

c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß ;

d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß ;

e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft getreten ist;

f) Kündigungen gemäß ;

g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß .

(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß eingegangen sind.