Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.