Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach ;

b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach ;

c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach in Kraft tritt;

d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach ;

e) das Außerkrafttreten nach .