Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach ;
b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach ;
c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach in Kraft tritt;
d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach ;
e) das Außerkrafttreten nach .
