Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.