. Die Bestimmungen des Übereinkommens legen keinem Vertragsstaat die Verpflichtung auf, von dem Enteignungsrecht Gebrauch zu machen oder irgendeine Dienstbarkeit aufzuerlegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Bestimmungen des Übereinkommens legen keinem Vertragsstaat die Verpflichtung auf, von dem Enteignungsrecht Gebrauch zu machen oder irgendeine Dienstbarkeit aufzuerlegen.