Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ist eine der in genannten Urkunden nicht auf diplomatischem oder einem anderen amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder an der Eigenschaft des Unterzeichners durch die ausstellende Behörde überprüfen lassen.