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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 239/1982

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15.09.1977

Änderung

BGBl. Nr. 95/1985 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 406/1987 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2013 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2014 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 74/2015 (K - Geltungsbereich)

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*Frankreich 95/1985 *Griechenland III 76/2014 *Italien 239/1982 *Luxemburg 239/1982 *Niederlande 239/1982, III 74/2015 *Polen III 105/2013 *Portugal 95/1985 *Spanien 239/1982 *Türkei 406/1987

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. April 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem für Österreich am 1. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien.

Niederlande:

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten die Niederlande, daß dieses Übereinkommen nur für das Königreich in Europa gilt.

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten haben die Niederlande am 3. März 2015 die Annahme des Übereinkommens über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 239/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/2014) in Bezug auf Aruba erstreckt, welche gemäß des Übereinkommens mit 1. Juni 2015 wirksam wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen – in dem Wunsch, bestimmte Urkunden zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit zu befreien – haben folgendes vereinbart:

Unter Beglaubigung im Sinn dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.

Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit an:

1. Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;

2. alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.

Ist eine der in genannten Urkunden nicht auf diplomatischem oder einem anderen amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder an der Eigenschaft des Unterzeichners durch die ausstellende Behörde überprüfen lassen.

Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen Formblatt ersucht werden, dessen Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist. Dieses Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar der Behörde zu übersenden, die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat; die Urkunde ist beizulegen.

Jede Überprüfung ist kostenfrei vorzunehmen; die Antwort ist samt der Urkunde unmittelbar oder auf diplomatischem Weg so schnell wie möglich zu übersenden.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Für den Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat folgt.

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.

Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;

c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Zürücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;

d) jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nation.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Athen am 15. September 1977 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 74/2015kundgemacht am 15.06.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 74/2015 (K - Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

BGBl. III Nr. 74/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 76/2014kundgemacht am 15.04.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 76/2014 (K - Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

BGBl. III Nr. 76/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 105/2013kundgemacht am 08.04.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 105/2013 (K - Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

BGBl. III Nr. 105/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 406/1987

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 406/1987 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 406/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 95/1985

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 95/1985 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 95/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 239/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Anl. 1

BGBl. Nr. 239/1982

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.