Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen und in einem anderen Vertragsstaat geltend gemachten Entscheidungen in den in aufgezählten Ehesachen dürfen in einem anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden, als es die vorstehenden Voraussetzungen zulassen.