Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.