Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.