Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.