Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel V

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER FAHRRÄDER

UND MOTORFAHRRÄDER ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

1. Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:

a) eine wirksame Bremse haben;

b) mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;

c) mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.

2. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:

a) zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;

b) mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;

c) mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;

d) mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;

e) das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.

3. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.