Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

1. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.

2. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäß diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach , Absatz 3.