Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen

1. Jedes Kraftfahrzeug ( Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.

2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:

a) Kraftfahrzeugen ( Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;

b) Kraftfahrzeuge ( Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.

3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich

die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.