Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU GENF am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig.