Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach ;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach ;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach , 5 und 7;
e) die Kündigungen nach ;
f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach .
