Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Notifikationen und Erklärungen nach ;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach ;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach , 5 und 7;

e) die Kündigungen nach ;

f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach .