Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.