Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.