Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.