Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.