Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach ;

d) jede Mitteilung einer Organisation nach Buchstabe c;

e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;

g) jede nach vorgenommene Kündigung.