(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.