Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für Polen:

Mit dem Vorbehalt, daß sich die Regierung der Volksrepublik Polen durch den des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.