Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den in vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigung nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ;

e) den Eingang der Notifizierungen nach ;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach und 2.