Außer den in vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach ;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ;
e) den Eingang der Notifizierungen nach ;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach und 2.
