Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwahrer

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.

2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten

a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach ;

b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach ;

c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach ;

d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach und

e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.