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Stammfassung: BGBl. Nr. 464/1983

Änderung

BGBl. Nr. 360/1987 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 587/1990 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 167/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 955/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 213/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 54/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 17/1999 (P2Ä, P4) (NR: GP XX RV 1107 AB 1182 S. 120. BR: AB 5686 S. 641.)

BGBl. III Nr. 73/1999 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 169/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 171/2002 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 37/2005 (Ä1) (NR: GP XXII RV 21 AB 153 S. 28. BR: AB 6833 S. 700.)

BGBl. III Nr. 192/2005 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 26/2008 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 27/2008 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 40/2008 (P5) (NR: GP XXIII RV 97 AB 173 S. 27. BR: AB 7738 S. 747.)

BGBl. III Nr. 126/2008 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 31/2009 (K – Geltungsbereich P5)

BGBl. III Nr. 41/2010 (K – Geltungsbereich P5)

BGBl. III Nr. 98/2010 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 99/2010 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 100/2010 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 156/2011 (K – Geltungsbereich Ü5)

BGBl. III Nr. 191/2013 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 192/2013 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 193/2013 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 194/2013 (K – Geltungsbereich P5)

BGBl. III Nr. 91/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 92/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 93/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 94/2014 (K – Geltungsbereich P5)

BGBl. III Nr. 183/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

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BGBl. III Nr. 142/2017 (K - Geltungsbereich P5)

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*Österreich III 17/1999 P2Ä, P4 *Afghanistan III 137/2017 Ü, P1, P3, III 140/2017 Ä1, III 141/2017 P2Ä, P4, III 142/2017 P5 *Albanien III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Algerien III 66/2015 Ü, P1-P3, III 68/2015 Ä1, III 64/2016 P4 *Antigua/Barbuda III 191/2013 Ü, P1, P3, III 192/2013 P4 *Argentinien 213/1996 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 194/2013 P5 *Australien 360/1987 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Bahrain III 63/2016 Ü, P1-P3, III 64/2016 P4, III 65/2016 P5 *Bangladesch III 169/2002 Ü, P1-P3; III 171/2002 P2Ä, P4; III 93/2014 Ä1, III 94/2014 P5 *Belarus 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P4, III 192/2005 P2Ä, III 126/2008 Ä1, III 31/2009 P5 *Belgien 213/1996 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 41/2010 P5 *Benin 587/1990 Ü, P1, P3, III 154/2017 Ä1, III 162/2019 P5, III 163/2019 P2Ä, P4 *Bolivien III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4 *Bosnien-Herzegowina 167/1994 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 126/2008 Ä1, III 31/2009 P5 *Brasilien 213/1996 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 156/2011 P5, III 193/2013 Ä1 *Bulgarien 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Burkina Faso III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 186/2016 P5 *Burundi III 191/2013 Ü, P2, III 192/2013 P2Ä, III 194/2013 P5 *Cabo Verde III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4 *Chile III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1, P3, III 126/2008 Ä1, III 41/2010 P5 *China 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 156/2011 P5 *Costa Rica III 171/2002 P4, III 192/2005 P2Ä, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 41/2010 P5, III 98/2010 Ä1 *Côte d’Ivoire III 101/2016 Ü, P1-P3, III 102/2016 P5 *Dänemark 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Deutschland 167/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Deutschland/DDR 464/1983 Ü, P1-P3 *Dominikanische R III 98/2010 Ä1, III 99/2010 P2Ä, P4, III 100/2010 Ü, P1-P3, III 156/2011 P5 *Dschibuti III 54/1998 Ü, P1-P3 *Ecuador 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, III 192/2005 P4, III 31/2009 P5, III 98/2010 Ä1 *El Salvador III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Estland III 169/2002 Ü, P1, P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Finnland 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Frankreich 587/1990 Ü, P1, P2, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Gabun III 26/2008 Ü, P1, P3, III 156/2011 P5, III 192/2013 P2Ä, P4 *Georgien III 54/1998 Ü, P1-P3, III 27/2008 P4, III 31/2009 P5, III 98/2010 Ä1, III 99/2010 P2Ä *Grenada III 240/2014 Ü, P1-P3, III 242/2014 P2Ä, P4, III 243/2014 Ä1, III 244/2014 P5 *Griechenland 167/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4, III 171/2002 P2Ä, III 37/2005 Ä1, III 207/2014 P5 *Guatemala III 171/2002 P2Ä, III 192/2005 P4, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 40/2008 P5, III 98/2010 Ä1 *Guinea-Bissau III 126/2008 Ä1, III 31/2009 P5, III 99/2010 P2Ä, P4, III 100/2010 Ü, P1-P3 *Heiliger Stuhl III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4, III 171/2002 P2Ä, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Honduras III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 156/2011 P5 *Indien 360/1987 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Irak III 183/2014 Ü, P1-P3, III 184/2014 P2Ä, P4, III 185/2014 Ä1, III 186/2014 P5 *Irland 213/1996 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Island III 126/2008 Ä1, III 31/2009 P5, III 99/2010 P2Ä, III 100/2010 Ü, P1-P3, III 192/2013 P4 *Israel 213/1996 Ü, P1, P2, III 171/2002 P2Ä, P4 *Italien 213/1996 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 41/2010 P5 *Jamaika III 31/2009 P5, III 98/2010 Ä1, III 99/2010 P2Ä, P4, III 100/2010 Ü, P1, P3 *Japan 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1 *Jordanien 213/1996 Ü, P1, P3, III 171/2002 P2Ä *Jugoslawien 464/1983 Ü, P1-P3 *Jugoslawien/BR III 169/2002 Ü, P1-P3 *Kambodscha III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4 *Kamerun III 26/2008 Ü, P1-P3, III 27/2008 P2Ä, P4, III 156/2011 P5 *Kanada 955/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 41/2010 P5 *Kasachstan III 99/2010 P4, III 100/2010 Ü, P1, P3 *Katar III 41/2010 P5, III 99/2010 P4, III 100/2010 Ü, P1, P3 *Kolumbien III 169/2002 Ü, P1, P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 98/2010 Ä1 *Korea/R III 169/2002 Ü, P1, III 171/2002 P2Ä, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Kroatien 955/1994 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Kuba 360/1987 Ü, P1-P3, III 126/2008 Ä1, III 192/2013 P4, III 194/2013 P5 *Kuwait III 191/2013 Ü, P1, P3, III 192/2013 P2Ä, P4, III 193/2013 Ä1, III 194/2013 P5 *Laos 464/1983 Ü, P1-P3, III 194/2013 P5 *Lesotho III 169/2002 Ü, P1-P3, III 80/2016 P4, III 81/2016 Ä1, III 92/2016 P5 *Lettland 167/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4, III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, III 27/2008 P2Ä, III 41/2010 P5 *Libanon III 59/2017 Ü, P1-P3; III 62/2017 P2Ä; III 65/2017 Ä1 *Liberia III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Liechtenstein 587/1990 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Litauen III 73/1999 P2Ä, P4, III 169/2002 Ü, P1-P3, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Luxemburg III 54/1998 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Madagaskar III 31/2009 P5, III 99/2010 P2Ä, P4, III 100/2010 Ü, P1-P3 *Malawi III 162/2022 Ä1, III 164/2022 Ü, P1, P2 *Malediven III 169/2002 Ü, P1, P3, III 171/2002 P2Ä, P4 *Mali III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 41/2010 P5 *Malta 213/1996 Ü, P1-P3, III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, P4, III 40/2008 P5 *Marokko III 169/2002 Ü, P2, III 171/2002 P2Ä, P4 *Mauritius III 54/1998 Ü, P1-P3, III 192/2005 P4, III 185/2018 P2Ä, III 186/2018 P5 *Mexiko 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4, III 37/2005 Ä1 *Moldau III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 31/2009 P5 *Monaco III 54/1998 Ü, P1, III 73/1999 P2Ä *Mongolei 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P4 *Montenegro III 26/2008 Ü, P1-P3, III 27/2008 P4, III 126/2008 Ä1, III 192/2013 P2Ä, III 102/2016 P5 *Nauru III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4 *Neuseeland 167/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 98/2010 Ä1 *Nicaragua III 171/2002 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1, P3, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Niederlande 587/1990 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5, III 91/2014 Ü, P1-P3, III 92/2014 P2Ä, P4, III 93/2014 Ä1, III 94/2014 P5 *Niger 167/1994 Ü, P1-P3, III 27/2008 P2Ä, P4, III 126/2008 Ä1 *Nigeria *Nordmazedonien III 54/1998 Ü, P1-P3, III 192/2005 P2Ä, III 27/2008 P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Norwegen 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Pakistan 360/1987 Ü, P1-P3, III 171/2002 P4, III 192/2005 P2Ä, III 31/2009 P5 *Palästina III 231/2016 Ü, P1, P3, III 4/2018 P5 *Panama III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4, III 171/2002 P2Ä, III 37/2005 Ä1, III 156/2011 P5 *Paraguay III 192/2005 P2Ä, III 26/2008 Ü, P1-P3, III 31/2009 P5, III 98/2010 Ä1, III 99/2010 P4 *Peru III 54/1998 Ü, P1, P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 41/2010 P5 *Philippinen III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 75/2022 Ä1, III 85/2022 P5 *Polen 464/1983 Ü, P1-P3, III 192/2005 P2Ä, P4, III 126/2008 Ä1, III 156/2011 *Portugal III 54/1998 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Rumänien 213/1996 Ü, P1-P3, III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, P4, III 40/2008 P5 *Russische F III 171/2002 P4, III 192/2005 P2Ä, III 126/2008 Ä1, III 31/2009 P5 *Sambia III 91/2014 Ü, P1-P3, III 92/2014 P2Ä, III 93/2014 Ä1, III 94/2014 P5 *Saudi-Arabien III 26/2008 Ü, P1, P3, III 27/2008 P4, III 41/2010 P5 *Schweden 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Schweiz 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Senegal III 169/2002 Ü, P3, III 171/2002 P2Ä, III 31/2009 P5 *Serbien III 192/2013 P2Ä *Serbien-Montenegro III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P4 *Seychellen III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4 *Sierra Leone III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1, P3, III 40/2008 P5 *Singapur III 170/2023 Ä1, III 172/2023 P4, III 176/2023 Ü, P1, P3 *Slowakei 167/1994 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Slowenien 167/1994 Ü, P1-P3, III 192/2005 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Spanien 955/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5 *Sri Lanka III 37/2005 Ä1, III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1-P3 *St. Vincent/Grenadinen III 156/2011 P5, III 191/2013 Ü, P1, P3, III 192/2013 P2Ä, P4 *Südafrika 213/1996 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 193/2013 Ä1, III 194/2013 P5 *Tadschikistan III 169/2002 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 40/2008 P5 *Togo 213/1996 Ü, P1-P3 *Trinidad/Tobago III 199/2025 Ü, P1, P3, III 205/2025 Ä1, III 206/2025 P2Ä, III 207/2025 P5, III 208/2025 P4 *Tschechische R 167/1994 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Tschechoslowakei 464/1983 Ü, P1-P3 *Tunesien 587/1990 Ü, P1-P3, III 27/2008 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 98/2010 Ä1 *Türkei III 192/2005 P2Ä, P4, III 26/2008 Ü, P1, III 126/2008 Ä1 *Turkmenistan III 192/2005 P2Ä, III 26/2008 Ü, P1, P2, III 194/2013 P5 *UdSSR 464/1983 Ü, P1-P3 *Uganda 213/1996 Ü, P1-P3 *Ukraine 464/1983 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, III 192/2005 P4, III 40/2008 P5, III 126/2008 Ä1 *Ungarn 464/1983 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 40/2008 P5, III 31/2009 P5 *Uruguay 213/1996 Ü, P1-P3, III 73/1999 P2Ä, P4, III 40/2008 P5, III 98/2010 Ä1 *USA 213/1996 Ü, P1, P2, III 171/2002 P2Ä, III 31/2009 P5, III 98/2010 Ä1, III 99/2010 P4, III 100/2010 P3 *Usbekistan III 54/1998 Ü, P1-P3, III 73/1999 P4 *Venezuela III 192/2005 P2Ä, III 26/2008 Ü, P1-P3 *Vereinigte Arabische Emirate III 31/2009 P5, III 100/2010 Ü, P1, P3 *Vereinigtes Königreich 213/1996 Ü, P1-P3, III 171/2002 P2Ä, P4, III 37/2005 Ä1, III 79/2024 P5 *Zypern 587/1990 Ü, P1-P3, III 192/2005 P2Ä, P4, III 41/2010 P5

Weitere Inhalte

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die drei dazugehörigen Protokolle treten gemäß am 2. Dezember 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und die drei Protokolle ratifiziert oder angenommen bzw. sind diesen beigetreten:

Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien, Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Österreich

Erklärungen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Zu :

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Zu (3):

Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck „ in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Erklärung zum Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2]; [CHAPTER XXVI.2.d]:

Singapur

Argentinien

Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und seinen Protokollen I, II und III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.

Australien

Australien geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen anzuwenden sind.

Belarus:

Gemäß Z 3 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Z 3 b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II auf.

Belgien

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

:

Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

China

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Gemäß den Bestimmungen wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Z 2 lit. b, 3 lit. a und 3 lit. b. aufschieben.

:

China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll V:

Anlässlich der Hinterlegung der Notifikationsurkunde hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben:

Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Dänemark

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Dänemark geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Dänemark geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Deutschland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

(1) :

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

(2) :

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

(3) :

Es wird davon ausgegangen, daß , Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Deutschland erklärt, daß es die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen und jederzeit anwenden wird.

Finnland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Finnland geht davon aus, daß jene Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden, und daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Frankreich

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

1. Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls:

Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls II auch in Friedenszeiten anwenden wird.

2. :

Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. :

Frankreich geht davon aus, daß und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll II nicht die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.

4. Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz:

Die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Minen gelegt worden sind.

Griechenland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert, jederzeit eingehalten werden.

:

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

:

Es wird davon ausgegangen, dass keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Heiliger Stuhl

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.

zum Protokoll V:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“. Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.

Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.

Irland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

:

Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Israel

1. Erklärungen

a) Hinsichtlich des im des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.

b) des Übereinkommens hat keine Wirkung.

c) Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von Konfliktsparteien.

2. Auffassungserläuterungen

a) Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher Aktionen zur Verfügung standen.

b) Hinsichtlich Protokoll I geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.

c) Hinsichtlich Protokoll II geht die Regierung von Israel von folgendem aus:

i) Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

ii) Der Begriff vorgeplant im Sinne von bedeutet, daß die Position des in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung ist gleichermaßen im Hinblick auf das geänderte Protokoll II anwendbar.

:

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf des geänderten Protokolls II und des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch auf alle verminten Gebiete Anwendung.

:

Israel geht davon aus, dass nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

:

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in des geänderten Protokolls II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

:

a) Israel geht davon aus, dass die in angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen Vertragspartei erfolgt.

b) Keine Bestimmung des geänderten Protokolls II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.

Artikel 14:

a) Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen, auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Aktion zu beurteilen ist.

b) Art. 14 des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson

1. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll II verboten war;

2. die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

3. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

c) Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des geänderten Protokolls II betreffend Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen zu verfolgen.

Allgemein:

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

zum Protokoll IV:

Im Hinblick auf den in des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen bezeichnet sind.

Italien

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Gemäß der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

:

Gemäß der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass eine Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

zum Protokoll IV:

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Kanada

1. Die Regierung von Kanada ist der Auffassung, daß:

a) Die Zustimmung von Befehlshabern und anderen Personen, die für die Planung, Entscheidung bzw Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und dessen Protokolle Anwendung finden, verantwortlich sind, kann nicht auf der Grundlage von Informationen beurteilt werden, die im nachhinein ans Licht kommen, sondern muß auf Grund der für die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Handlungen verfügbaren Informationen bewertet werden; und

b) In den Fällen, wo Begriffe in dem vorliegenden Übereinkommen und dessen Protokollen nicht definiert werden, sind diese, soweit dies zweckdienlich ist, im selben Sinn wie die Begriffe auszulegen, die im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 enthalten sind.

2. Im Hinblick auf das Protokoll I ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien für Sprengzünder oder andere Waffenteile, die nicht dazu bestimmt sind, Verletzungen zu verursachen, nicht verboten ist.

3. Im Hinblick auf das Protokoll II ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß:

a) Jede Verpflichtung, den Standort von fernverlegten Minen gemäß Abs. l lit. a aufzuzeichnen, sich auf den Standort von Minenfeldern bezieht und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

b) Der Ausdruck „vorgeplant“, wie er in Abs. l lit. a verwendet wird, bedeutet, daß die Lage des betreffenden Minenfeldes in voraus hätte festgelegt werden sollen, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes, sobald dieses verlegt worden ist, gemacht werden kann;

c) Der Ausdruck „oder ähnliche Aufgaben“, wie er in verwendet wird, beinhaltet die Konzepte von „Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung“, wie sie im Agenda für den Frieden definiert wurden (UN-Dokument A/47/277/S/2411 vom 17 Juni 1992).

4. Im Hinblick auf das Protokoll III ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß der Ausdruck „eindeutig getrennt“ in sowohl die räumliche Trennung wie auch die Trennung durch eine wirksame physische Sperre zwischen dem militärischen Ziel und der Konzentration von Zivilpersonen umfaßt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke absolut notwendige Menge übersteigt.

1. Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

2. Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in verwiesen wird, entsprechend den im geänderten Protokoll II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen Minen angesehen werden würde.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Deutschland.

Republik Korea

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Vorbehalt:

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor, eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und Versuchszwecke einzusetzen.

Erklärungen:

Die Republik Korea geht davon aus, dass:

1. Im Hinblick auf des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen wird.

2. und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.

3. Die in den und 10 Abs. 1 des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht, wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.

4. Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.

Lettland:

(Anm.: Erklärung zum Protokoll II in der geänderten Fassung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 27/2008)

Liechtenstein

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Mexiko:

Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.

Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

1. Zu Protokoll II :

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

2. Zu Protokoll II :

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu betrachten ist.

3. Zu Protokoll II :

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die Wörter „soweit es in ihren Kräften steht“, „soweit es technisch möglich ist“ lauten sollten.

4. Zu Protokoll III :

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

:

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

:

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 12 Absatz 2 lit. b:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit es technisch machbar ist.

zum Protokoll IV:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll V:

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Pakistan:

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

– Pakistan geht davon aus, dass zum Zwecke der Interpretation die Bestimmungen von präzendentiell für Bestimmungen bzw. Maßnahmen in jedem anderen Artikel wirken.

– Die Rechte und Verpflichtungen, die aus den in dargestellten Situationen entstehen, sind absolut und unveränderlich und die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls kann nicht dahingehend ausgelegt werden, entweder direkt oder indirekt, dass sie das Recht der Völker beeinträchtigen, gegen koloniale oder andere fremde Vorherrschaften und ausländische Besetzung zu kämpfen in Ausübung ihres unveräußerlichen Rechtes der Selbstbestimmung wie in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sowie in der Erklärung über Prinzipien des Internationalen Rechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben.

– Die Bestimmungen des Protokolls sollten jederzeit beachtet werden, abhängig von den Umständen.

:

– Im Kontext des Ausdruckes „in erster Linie“ geht Pakistan davon aus, dass jene Antipanzerminen, die Antipersonenminen als Zünder verwenden, jedoch nicht durch Kontakt mit einer Person explodieren, keine Antipersonenminen sind.

:

– Pakistan geht davon aus, dass eine Landfläche für sich selbst ein legitimes militärisches Ziel für den Zweck des Einsatzes von Landminen sein kann, wenn dessen Neutralisierung bzw. Ausschaltung unter den jeweils geltenden Umständen einen klaren militärischen Vorteil darstellt.

Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

Polen

Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

Russische Föderation

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

1. Für die Auslegung von des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;

2. Bei der Umsetzung von des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;

3. Für die Auslegung von lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;

4. Die Russische Föderation versteht unter der in Z 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.

5. Die Russische Föderation wird gemäß Z 2 (c) und Z 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

Schweden

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.

Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer Schützenmine, auf die in Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.

Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus ergebenden Verpflichtungen nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern, eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.

zum Protokoll IV:

Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anzuwenden.

Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.

Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung widerspricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.

Schweiz

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.

zum Protokoll IV:

Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen jederzeit einhalten wird.

Singapur

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Singapur Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens abgegeben sowie den Vorbehalt erklärt, dass des Übereinkommens auf Singapur nicht anwendbar ist.

Südafrika

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

:

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es erfordert, jederzeit eingehalten werden.

:

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

:

Es wird davon ausgegangen, daß keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Australien.

Türkei

Vorbehalt:

Die Türkei ist nicht an das Zusatzprotokoll I vom 10. Juni 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gebunden:

Daher erklärt die Türkei hinsichtlich des Anwendungsumfangs von des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen auf alle in den gemeinsamen und 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 genannten bewaffneten Konflikte anwenden wird.

Die Türkei erklärt auch, dass des Übereinkommens auf die Türkei nicht anwendbar ist.

Ukraine

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Ungarn

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Republik Ungarn

1. lehnt die Beobachtung der Aufschiebungsperiode von neun Jahren für die Einhaltung, wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll II vorgesehen ist, ab und hat die Absicht, bereits vor dem Inkrafttreten des Geänderten Protokolls II von den darin festgelegten Durchführungsbestimmungen ebenso gebunden zu sein wie durch die Verfahrensregeln betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Aufspürbarkeit, die Selbstzerstörung, die Selbstdeaktivierung und die Markierung der Außengrenzen eines Gebietes entsprechend den Bestimmungen des Technischen Anhanges;

2. hat die Absicht, ihre gesamten gelagerten Antipersonenminen bis spätestens 31. Dezember 2000 zu vernichten, zusätzlich zu der bereits unternommenen Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen, die im August 1996 begonnen und zu 40% erfüllt wurde;

3. sieht von der Anbringung von Antipersonenminen ab und hat die Absicht, für die Dauer bis zu ihrer vollständigen Vernichtung eine zentrale Lagereinrichtung zur Sammlung der restlichen Bestände von Antipersonenminen zu bestimmen, um Inspektionen bei internationaler Überwachung zu vereinfachen;

4. erklärt ein Totalverbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, des Exports und der Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;

5. sieht vom operationellen Einsatz von Antipersonenminen ab, es sei denn, eine Überprüfung dieser Politik wird wegen einer bedeutenden Verschlechterung des Umfelds der nationalen Sicherheit des Landes erforderlich, wobei in diesem Fall die Einhaltung des Rechts, mit dem die internationale Kriegführung geregelt wird, entsprechende Beachtung finden würde;

6. ist bereit zur Mitwirkung an der Umsetzung entsprechender vertrauensbildender Maßnahmen als Weg um in die Lage versetzt zu werden, die Durchführung der Maßnahmen zu demonstrieren, die von der Republik Ungarn einseitig im Verlauf von mit anderen Streitkräften unternommenen gemeinsamen militärischen, Ausbildungs-, Trainings- und anderen Kooperationsaktivitäten angekündigt worden sind;

7. bietet geeignete technische Hilfe und Trainingsuntersützung (Anm.: richtig: Trainingsunterstützung) für internationale Organisationen an, die bei Entminungsaktivitäten tätig sind;

8. drängt ihre Nachbarstaaten und andere Staaten der Region, unilaterale oder koordinierte Maßnahmen anzustreben, die dazu bestimmt sind, die gänzliche Eliminierung aller Arten von Antipersonenminen aus den Waffenarsenalen der Staaten der Region zu erreichen, und erklärt ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen, um diese Sache voranzutreiben;

9. bekräftigt ihre feste Absicht, den frühzeitigen Abschluß von und eine große Zahl von Beitritten zu einem internationalen Übereinkommen über ein totales und umfassendes Verbot von Antipersonenminen durch Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zu fördern, aktiv den Erfolg der internationalen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen.

Vereinigte Staaten

(1) VORBEHALT. gilt für die Vereinigten Staaten nicht.

(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens, des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen und 3 anwenden werden.

(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet, sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.

(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen haben.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

I. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen werden.

II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen:

1. EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A. jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und

B. Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person

i) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der geänderten Fassung verboten war;

ii) die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

iii) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

2. WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke von des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

3. GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

4. BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen militärischen Vorteil bietet.

5. FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der Verantwortung für Landminen in des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt, gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist und Zweck dieses Artikels entspricht.

6. SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

A. das in des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;

B. eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“ nach bzw. ; und

C. keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.

7. NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

8. INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

9. TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A. keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem Grund zu beschränken oder abzulehnen; und

B. das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

zum Protokoll V:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll V zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls V berücksichtigt.

Vereinigtes Königreich

a) Allgemeines

i) Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.

ii) Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von abgegeben zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz gilt, beteiligt ist.

iii) Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligen.

iv) Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.

b) Zu Protokoll II und Protokoll III

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

c) Zu Protokoll II

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

d) Zu Protokoll III

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von und 3 unter der Voraussetzung an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes solches Mittel.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

a) Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle I, II und III zu dem am 10. Oktober 1980 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll II zu dem (1980) Übereinkommen Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls II Anwendung;

b) die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung Anwendung;

c) diese Erklärung oder Protokoll II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;

d) wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie des Ottawa-Übereinkommens;

e) die Bezugnahmen in Art. 12 Abs. 2 auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.

zum Protokoll IV:

In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen Bestimmungen nicht auf die in des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt wird.

Zypern

Die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in und angeführten Bestimmungen werden dahingehend ausgelegt, daß weder die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte eingeräumt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen I, II samt Technischer Anlage hiezu und III wird genehmigt.

Die Hohen Vertragsparteien,

EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,

SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,

AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts, daß die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,

IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND, daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,

die Notwendigkeit BEKRÄFTIGEND, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,

IN DEM WUNSCH, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken sowie in dem Glauben, daß die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,

NACHDRÜCKLICH HERVORHEBEND, daß alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschließen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfanges der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, daß der Abrüstungsausschuß beschließen könnte, die Frage der Annahme weiterer Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Protokoll I = Anlage 1

Protokoll II und Technischer Anhang = Anlage 2

Protokoll III = Anlage 3

Protokoll IV = Anlage 4

Protokoll V = Anlage 5

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle1 finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer2 gemeinsamen bezeichnet sind, einschließlich jeder in des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

(2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.

(4) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

(7) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2 bis 6 übernehmen, ausschließen oder ändern können.

____________________

1 Protokolle I-III kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999, Protokoll IV kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.

4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Verwahrer jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichteten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.

Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens

1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkunft gebunden.

2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Verwahrer notifiziert.

3. Der Verwahrer unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.

4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges erwähnten Art,

a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder

b) wenn die Hohe Vertrapartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein Organ der unter Buchstabe a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkung:

i) Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Personen unmittelbar wirksam;

ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und

iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.

Die Hohe Vertragpartei und das Organ könnten auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.

Revision und Änderungen

1. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden woll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zur Konferenz eingeladen.

b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.

2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfaßt sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft der Verwahrer umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.

b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Absätze 3 und 4 in Kraft treten.

3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Verwahrer um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden und in Kraft treten.

b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfaßt sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Absätze 3 und 4 in Kraft.

c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Buchstabe a keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden ist.

Kündigung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer kündigen.

2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Verwahrer wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluß der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.

3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.

4. Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.

5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Verwahrer

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.

2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten

a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach ;

b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach ;

c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach ;

d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach und

e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

PROTOKOLL ÜBER NICHTENTDECKBARE SPLITTER (PROTOKOLL I)

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzten, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)

Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

(2) Dieses Protokoll findet neben den in des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 *1) gemeinsamen bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.

(4) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet,Mine' ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;

2. bedeutet,fernverlegte Mine' eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als „fernverlegt“, sofern sie nach und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden;

3. bedeutet,Antipersonenmine' eine Mine, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;

4. bedeutet,Sprengfalle' eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

5. bedeutet,andere Vorrichtungen' handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschließlich behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;

6. bedeutet,militärisches Ziel', soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet;

7. sind,zivile Objekte' alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Z 6 sind;

8. ist,Minenfeld' ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und,vermintes Gebiet' ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist,Scheinminenfeld' bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff,Minenfeld' schließt Scheinminenfelder ein;

9. bedeutet,Aufzeichnung' eine physische, verwaltungsmäßige und technische Maßnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen;

10. bedeutet,Selbstzerstörungsmechanismus' einen eingebauten oder außen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist;

11. bedeutet,Selbstneutralisierungsmechanismus' einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht;

12. bedeutet,Selbstdeaktivierung' einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel auf Grund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils – zB einer Batterie –, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;

13. bedeutet,Fernbedienung' die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne;

14. bedeutet,Wiederaufnahmesicherung' eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird;

15. umfaßt der Begriff,Weitergabe' neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf

a) Minen,

b) Sprengfallen und

c) andere Vorrichtungen.

(2) Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(3) Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

(4) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.

(5) Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte auf Grund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

(6) Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, daß sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

(7) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

(8) Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,

a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im Zweifelsfall wird vermutet, daß ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen,

b) bei der Verlegemethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder

c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

(9) Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.

(10) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivilbevölkerung während des Vorhandenseins des Minenfelds,

b) mögliche Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (zB Einzäunung, Zeichen, Warnung und Überwachung),

c) die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alternativen und

d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld.

(11) Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen

Es ist verboten, Antipersonenminen einzusetzen, die im Sinne von Z 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind.

(2) Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,

a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muß von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muß zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und

b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und für die spätere Räumung dieser Waffen übernehmen.

(3) Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 lit. a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschließlich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 lit. a und b erneut ein.

(4) Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in größtmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.

(5) Es sind alle praktisch möglichen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Außengrenze eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.

(6) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstoßen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern

a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und

b) das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

(1) Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Nummer 1 lit. b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.

(2) Es ist verboten, fernverlegte Antipersonenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.

(3) Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Antipersonenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, daß die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

(4) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit

a) international anerkannten schutzverleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen,

b) Kranken, Verwundeten oder Toten,

c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,

d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten,

e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,

f) Nahrungsmitteln oder Getränken,

g) Küchengeräten oder -zubehör außer in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots,

h) Gegenständen eindeutig religiöser Art,

i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder

j) Tieren oder Tierkadavern.

(2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,

a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder

b) es werden Maßnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

Weitergabe

(1) Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,

a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiterzugeben,

b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Entgegennahme befugte staatliche Stelle weiterzugeben,

c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Protokoll beschränkt ist. Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, Antipersonenminen nicht an Staaten weiterzugeben, die nicht durch dieses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und

d) sicherzustellen, daß jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel unter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts erfolgt.

(2) Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, daß sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 lit. a auf diese Minen dennoch Anwendung.

(3) Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 lit. a unvereinbar wäre.

Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen

(1) Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

(2) Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen.

Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, daß derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.

(3) Dieser Artikel läßt die und 12 unberührt.

Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit

(1) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit und unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

(3) In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zuläßt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

(4) Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Maßnahmen zu erzielen.

Technische Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(2) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.

(4) Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.

(5) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.

(7) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, außer Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

Artikel 12

Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Anwendung

a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 lit. a Z i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.

b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

c) Dieser Artikel läßt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.

(2) Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen

a) Dieser Absatz findet Anwendung auf

i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und

ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,

ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und

iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.

(3) Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen

a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. B Z i gewähren und,

ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren,

aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder

bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach lit. aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.

(4) Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz

a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, die mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen *1) wahrnimmt.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. B Z i gewähren und

ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii ergreifen.

(5) Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen

a) Soweit nicht die Absätze 2, 3 und 4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen:

i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,

ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschließlich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und

iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen eingesetzte Untersuchungsmission.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist,

i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und

ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii treffen.

(6) Vertraulichkeit

Alle Informationen, die auf Grund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und außerhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

(7) Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise genießt, oder der Erfordernisse seiner Pflichten

a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und

b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Artikel 13

Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Arbeit der Konferenz umfaßt folgendes:

a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls,

b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben,

c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und

d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivilpersonen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen.

(4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Verwahrer jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet:

a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der Zivilbevölkerung,

b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme,

c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information,

d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll,

e) Maßnahmen, die in bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und

f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.

(5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Artikel 14

Einhaltung

(1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschließlich gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen, um Verstöße gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.

(2) Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gehören geeignete Maßnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.

(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, daß sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und daß das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang

1. Aufzeichnung

a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen außer fernverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmaße des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben;

ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, daß die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Außengrenzen und die Ausdehnung anzugeben;

iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Wiederaufnahmesicherungen und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muß aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.

b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.

d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

– Name des Herkunftslands,

– Monat und Jahr der Herstellung und

– Seriennummer oder Losnummer.

Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.

2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit

a) Antipersonenminen, die nach dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

b) Antipersonenminen, die vor dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ihnen muß vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie nicht in der Lage ist, lit. b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie die Einhaltung des lit. b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung

a) Alle fernverlegten Antipersonenminen müssen so entworfen und gebaut sein, daß die Selbstzerstörung bei höchstens 10 vH der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muß mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, daß in Verbindung mit dem Selbstzerstörungsmechanismus höchstens eine von 1 000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.

b) Alle nicht fernverlegten Antipersonenminen, die außerhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach lit. a entsprechen.

c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie die lit. a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie in bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der lit. a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkraftreten dieses Protokolls aufschiebt.

Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei

i) sich verpflichten, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und

ii) in bezug auf fernverlegte Antipersonenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.

4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, daß sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:

a) Größe und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28 cm (11() und 20 cm (7,9() und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6() haben müssen.

b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.

c) Symbol: Das in der Anlage dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu erkennen ist.

d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort,Minen' in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.

e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, daß sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.

Anhang

Abbildung aus dem RIS-Dokument

PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES VON BRANDWAFFEN (PROTOKOLL III)

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Brandwaffe“ Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen.

a) Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Fugassen, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.

b) Zu den Brandwaffen gehören nicht

i) Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder Signalisierungssysteme;

ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind, Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkungen mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu verbinden, wie panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel mit kombinierter Wirkung, bei denen die Brandwirkung nicht eigens dazu bestimmt ist, Personen Brandverletzungen zuzufügen, sondern gegen militärische Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Einrichtungen oder Anlagen verwendet zu werden;

2. bedeutet „Konzentration von Zivilpersonen“ jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Großstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder -kolonnen oder Nomadengruppen;

3. bedeutet „militärisches Ziel“, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlung beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

4. bedeutet „zivile Objekte“ alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind;

5. bedeutet „praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten

1. Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.

3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken.

4. Es ist verboten, Wälder und andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder daß sie selbst militärische Ziele sind.

Protokoll über blindmachende Laserwaffen

(Protokoll IV)

Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmaßnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Maßnahmen.

Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmäßigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschließlich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfaßt.

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet,dauerhafte Erblindung' den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.

Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände

(Protokoll V)

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen 1 und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens 2 in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die , 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

_______________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 37/2005.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet explosive Kampfmittel konventionelle sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Protokoll II 3 zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung definiert sind;

2. bedeutet nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wurden. Sie wurden abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder ausgestoßen und sind entgegen ihrer Bestimmung nicht explodiert;

3. bedeutet aufgegebene explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die während eines bewaffneten Konflikts nicht eingesetzt wurden, die von einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder weggeworfen wurden und die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befinden, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurden. Aufgegebene explosive Kampfmittel können mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;

4. bedeutet explosive Kampfmittelrückstände nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel;

5. bedeutet explosive Kampfmittelaltlasten nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, vorhanden waren.

_____________________________

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 17/1999.

Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände

(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.

(2) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kampfmittelrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln.

(3) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Maßnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen:

a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kampfmittelrückständen aus gehenden Bedrohung;

b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung;

c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände;

d) Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten.

(4) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

(5) Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.

Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen

(1) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Kampfmittel oder die Aufgabe von explosiven Kampfmitteln auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Kampfmittel eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sein könnten, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.

(3) Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.

Sonstige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen in von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche Vorsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.

Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei

a) schützt humanitäre Missionen oder Organisationen, die mit Zustimmung dieser Partei in dem Gebiet tätig sind oder tätig sein werden, das von dieser Hohen Vertragspartei oder an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei kontrolliert wird, soweit praktisch möglich vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände;

b) stellt einer solchen humanitären Mission oder Organisation auf Ersuchen soweit praktisch möglich Informationen über die Lage aller explosiven Kampfmittelrückstände zur Verfügung, die ihr in dem Gebiet, in dem die ersuchende humanitäre Organisation oder Mission tätig werden wird oder tätig ist, bekannt sind.

(2) Dieser Artikel lässt das bestehende humanitäre Völkerrecht, sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, und Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sofern in ihnen ein umfassenderer Schutz vorgesehen ist, unberührt.

Hilfe betreffend explosive Kampfmittelaltlasten

(1) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von anderen Hohen Vertragsparteien, von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und von einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme zu erbitten und zu erhalten.

(2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet, soweit notwendig und praktisch möglich, Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme. Dabei berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien auch die humanitären Ziele dieses Protokolls sowie internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände sowie bei der Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene.

(2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Betreuung und Rehabilitation sowie der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Opfer explosiver Kampfmittelrückstände. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene geleistet werden.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet einen Beitrag zu den innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds sowie zu anderen einschlägigen Treuhandfonds, um die Hilfeleistung im Rahmen dieses Protokolls zu erleichtern.

(4) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, an einem möglichst umfassenden Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, mit Ausnahme von waffenbezogener Technologie, teilzunehmen, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Austausch im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu erleichtern, und erlegen der Bereitstellung von Räumungsausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(5) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichteten einschlägigen Datenbanken zu Minenaktionen weiterzugeben, insbesondere Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien zur Räumung explosiver Kampfmittelrückstände, Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationale Kontaktstellen für die Räumung explosiver Kampfmittelrückstände sowie, auf freiwilliger Basis, technische Informationen über die einschlägigen Arten explosiver Kampfmittel.

(6) Die Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen unterbreiten. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt.

(7) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei und anderen Hohen Vertragsparteien, denen die in beschriebene Verantwortung zufällt, die geeignete Hilfeleistung empfehlen. Der Generalsekretär kann den Hohen Vertragsparteien auch über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe, einschließlich möglicher Beiträge aus den innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds, berichten.

Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen und Fähigkeiten wird jede Hohe Vertragspartei ermutigt, allgemeine vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken, darunter die in Teil 3 des Technischen Anhangs genannten Maßnahmen, ohne darauf begrenzt zu sein.

(2) Jede Hohe Vertragspartei kann freiwillig Informationen im Zusammenhang mit Bemühungen um die Förderung und Einführung bewährter Gepflogenheiten in Bezug auf Absatz 1 austauschen.

Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird bei Zustimmung einer Mehrheit, mindestens jedoch von achtzehn Hohen Vertragsparteien, eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Arbeit der Konferenzen der Hohen Vertragsparteien umfasst:

a) die Überprüfung des Status und der Wirkungsweise dieses Protokolls;

b) die Prüfung von Fragen betreffend die nationale Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der jährlichen nationalen Berichterstattung oder Aktualisierung;

c) die Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen.

(3) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Einhaltung

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet ihre Streitkräfte sowie ihre zuständigen Behörden und Ministerien zur Erstellung sachgerechter Vorschriften und Dienstanweisungen sowie dazu, dass ihr Personal eine den einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(2) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander bilateral, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang

Dieser Technische Anhang enthält Vorschläge zu bewährten Gepflogenheiten zur Erreichung der in den Artikeln 4, 5 und 9 dieses Protokolls enthaltenen Ziele. Dieser Technische Anhang wird von den Hohen Vertragsparteien freiwillig durchgeführt.

1. Aufzeichnung, Aufbewahrung und Freigabe von Informationen über nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel

a) Aufzeichnung von Informationen: Ein Staat sollte sich bemühen, in Bezug auf explosive Kampfmittel, die gegebenenfalls nicht zur Wirkung gelangt sind, folgende Informationen so genau wie möglich aufzuzeichnen:

i) die Lage von Gebieten, die Einsatzziele explosiver Kampfmittel waren;

ii) die ungefähre Anzahl explosiver Kampfmittel, die in den unter Ziffer i bezeichneten Gebieten eingesetzt wurden;

iii) Art und Charakter der explosiven Kampfmittel, die in den unter Ziffer i bezeichneten Gebieten eingesetzt wurden;

iv) die ungefähre Lage bekannter und vermuteter nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel. Ist ein Staat gezwungen, explosive Kampfmittel im Verlauf einer Operation aufzugeben, so sollte er sich bemühen, die aufgegebenen explosiven Kampfmittel in sicherer Form zurückzulassen und folgende Informationen über diese Kampfmittel aufzuzeichnen:

v) die Lage der aufgegebenen explosiven Kampfmittel;

vi) die ungefähre Menge der aufgegebenen explosiven Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle;

vii) die Arten der aufgegebenen explosiven Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle.

b) Aufbewahrung von Informationen: Hat ein Staat Informationen nach Buchstabe a aufgezeichnet, so sollten diese so aufbewahrt werden, dass sie in Übereinstimmung mit Buchstabe c abgerufen und anschließend freigegeben werden können.

c) Freigabe von Informationen: Informationen, die von einem Staat nach den Buchstaben a und b aufgezeichnet und aufbewahrt wurden, sollten unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen und sonstigen Verpflichtungen des Staates, der die Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt freigegeben werden:

i) Inhalt: In Bezug auf nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel sollten die freigegebenen Informationen Einzelheiten enthalten über:

1. die ungefähre Lage bekannter und vermuteter nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel;

2. die Arten und ungefähre Anzahl explosiver Kampfmittel, die in den Zielgebieten eingesetzt wurden;

3. das Verfahren zur Bestimmung der explosiven Kampfmittel einschließlich Farbe, Größe und Form sowie andere einschlägige Kennzeichnungen;

4. das Verfahren für die sichere Entsorgung der explosiven Kampfmittel. In Bezug auf aufgegebene explosive Kampfmittel sollten die freigegebenen Informationen Einzelheiten enthalten über:

5. die Lage der aufgegebenen explosiven Kampfmittel;

6. die ungefähre Anzahl der aufgegebenen explosiven Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle;

7. die Arten der aufgegebenen explosiven Kampfmittel an jeder einzelnen Stelle;

8. das Verfahren zur Bestimmung der aufgegebenen explosiven Kampfmittel einschließlich Farbe, Größe und Form;

9. Informationen über die Art und die Methoden der Verpackung aufgegebener explosiver Kampfmittel;

10. den Bereitschaftsgrad;

11. die Lage und Art aller in einem Gebiet mit aufgegebenen explosiven Kampfmitteln bekanntermaßen vorhandenen Sprengfallen.

ii) Empfänger: Die Informationen sollten der Partei oder den Parteien freigegeben werden, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, sowie den Personen oder Einrichtungen, von denen der freigebende Staat sich vergewissert hat, dass sie an der Räumung nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel oder aufgegebener explosiver Kampfmittel in dem betroffenen Gebiet sowie an der Aufklärung der Zivilbevölkerung über die Gefahren nicht zur Wirkung gelangter explosiver Kampfmittel oder aufgegebener explosiver Kampfmittel beteiligt sind oder beteiligt sein werden.

iii) Mechanismus: Ein Staat sollte, soweit praktisch möglich, die international oder lokal eingerichteten Mechanismen für die Freigabe von Informationen nutzen, darunter den Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen (United Nations Mine Action Service, UNMAS), das System für das Management von Informationen über Minenaktionen (Information Management System for Mine Action, IMSMA) und sonstige Expertenagenturen, die der freigebende Staat für geeignet hält.

iv) Zeitrahmen: Die Informationen sollten so früh wie möglich freigegeben werden, wobei Probleme wie etwaige laufende militärische und humanitäre Maßnahmen in den betroffenen Gebieten, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen und einschlägige Sicherheitsfragen zu berücksichtigen sind.

2. Warnung, Aufklärung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung

Schlüsselbegriffe

a) Unter Warnung versteht man die rechtzeitige Erteilung von Sicherheitshinweisen an die Zivilbevölkerung mit dem Ziel, die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren in betroffenen Gebieten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

b) Die Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren sollte durch Programme zur Aufklärung über Gefahren zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen betroffenen Gemeinschaften, Regierungsbehörden und humanitären Organisationen erfolgen, damit die betroffenen Gemeinschaften über die Bedrohung durch explosive Kampfmittelrückstände unterrichtet sind. Programme zur Aufklärung über Gefahren sind üblicherweise langfristig angelegt.

Bewährte Gepflogenheiten betreffend Warnungen und Aufklärung über Gefahren.

c) Alle Programme zur Warnung und zur Aufklärung über Gefahren sollten, wenn möglich, bestehende nationale und internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen berücksichtigen.

d) Warnung und Aufklärung über Gefahren sollten sich an die betroffene Zivilbevölkerung richten; hierzu gehören Zivilpersonen, die in Gebieten oder in der Nähe von Gebieten leben, in denen sich explosive Kampfmittelrückstände befinden, und Zivilpersonen, die solche Gebiete durchqueren.

e) Eine Warnung sollte in Abhängigkeit von Umfeld und verfügbaren Informationen so früh wie möglich erfolgen. Ein Warnprogramm sollte so früh wie möglich durch ein Programm zur Aufklärung über Gefahren ersetzt werden. Warnung und Aufklärung über Gefahren sollten die betroffenen Gemeinschaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen.

f) An einem Konflikt beteiligte Parteien sollten Dritte, wie beispielsweise internationale Organisationen und nichtstaatliche Organisationen, hinzuziehen, wenn sie nicht über die Mittel und Fähigkeiten verfügen, eine wirksame Aufklärung über Gefahren durchzuführen.

g) An einem Konflikt beteiligte Parteien sollten, wenn möglich, zusätzliche Mittel für Warnung und Aufklärung über Gefahren zur Verfügung stellen. Dazu könnten gehören: Bereitstellung logistischer Unterstützung, Herstellung von Materialien zur Aufklärung über Gefahren, finanzielle Unterstützung und allgemeine kartographische Informationen.

Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung eines von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets

h) Wenn möglich sollten die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit während eines Konflikts und danach möglichst früh und möglichst umfassend sicherstellen, dass Gebiete, in denen sich explosive Kampfmittelrückstände befinden, gekennzeichnet, abgesperrt und überwacht werden, um Zivilpersonen in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen wirksam fern zu halten.

i) Bei der Kennzeichnung mutmaßlich gefährlicher Gebiete sollten Warnschilder verwendet werden, die so gekennzeichnet sind, dass sie die betroffene Gemeinschaft verstehen kann. Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen für gefährliche Gebiete sollten soweit möglich sichtbar, lesbar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deutlich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten Begrenzung als innerhalb des von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets liegend und welche Seite als sicher angesehen wird.

j) Für die Überwachung und Wartung dauerhafter und provisorischer Kennzeichnungssysteme sollte eine geeignete Struktur eingerichtet werden, die in nationale und lokale Programme zur Aufklärung über Gefahren eingebunden ist.

3. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

Staaten, die explosive Kampfmittel herstellen oder beschaffen, sollten sich soweit möglich und angemessen darum bemühen sicherzustellen, dass während der gesamten Lebensdauer explosiver Kampfmittel folgende Maßnahmen durchgeführt und beachtet werden.

a) Vorgehen bei der Herstellung von Munition

i) Die Herstellungsabläufe sollten so gestaltet sein, dass die höchste Verlässlichkeit der Munition erreicht wird.

ii) Die Herstellungsabläufe sollten geprüften Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterliegen.

iii) Während der Herstellung explosiver Kampfmittel sollten international anerkannte geprüfte Normen der Qualitätssicherung angewendet werden.

iv) Zulassungstests sollten in Beschussprüfungen unter verschiedensten Bedingungen oder mit anderen anerkannten Verfahren durchgeführt werden.

v) Bei Verkauf und Weitergabe von explosiven Kampfmitteln sollten strenge Verlässlichkeitsnormen verbindlich einzuhalten sein.

b) Umgang mit Munition

Um die bestmögliche Verlässlichkeit explosiver Kampfmittel dauerhaft sicherzustellen, werden die Staaten ermutigt, Normen betreffend bewährte Gepflogenheiten und Dienstanweisungen hinsichtlich Lagerung, Transport, Lagerung im Feld und Handhabung in Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen anzuwenden.

i) Explosive Kampfmittel sollten, wenn nötig, in sicheren Einrichtungen oder geeigneten Behältern gelagert werden, die explosive Kampfmittel und ihre Bestandteile erforderlichenfalls unter kontrollierten Umgebungsbedingungen schützen.

ii) Ein Staat sollte explosive Kampfmittel in und aus Einrichtungen zur Herstellung und Lagerung sowie im Feld so transportieren, dass Beschädigungen der explosiven Kampfmittel auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

iii) Ein Staat sollte bei der Lagerung und beim Transport explosiver Kampfmittel erforderlichenfalls geeignete Behälter und kontrollierte Umgebungsbedingungen einsetzen.

iv) Die Explosionsgefahr in Lagerbeständen sollte durch das Treffen geeigneter Lagerungsvorkehrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

v) Die Staaten sollten geeignete Verfahren zur Registrierung, Verfolgung und Prüfung explosiver Kampfmittel einsetzen, die auch Informationen zum Herstellungsdatum jeder Serie, Partie oder Charge explosiver Kampfmittel einschließen sollten, sowie Informationen darüber, wo die explosiven Kampfmittel sich befanden, unter welchen Bedingungen sie gelagert wurden und welchen Umwelteinflüssen sie ausgesetzt waren.

vi) Gelagerte explosive Kampfmittel sollten in regelmäßigen Abständen gegebenenfalls in Beschussprüfungen getestet werden, um sicherzustellen, dass die Munition bestimmungsgemäß funktioniert.

vii) Bestandteile gelagerter explosiver Kampfmittel sollten gegebenenfalls Labortests unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Munition bestimmungsgemäß funktioniert.

viii) Erforderlichenfalls sollten auf Grund der durch Registrierungs-, Verfolgungs- und Prüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse geeignete Maßnahmen, darunter Anpassungen der zu erwartenden Haltbarkeit der Kampfmittel, ergriffen werden, um die Verlässlichkeit gelagerter explosiver Kampfmittel aufrechtzuerhalten.

c) Ausbildung

Die angemessene Ausbildung des gesamten Personals, das explosive Kampfmittel handhabt, transportiert und einsetzt, ist ein wichtiger Faktor bei der Sicherstellung der angestrebten zuverlässigen Funktionstüchtigkeit. Die Staaten sollten daher geeignete Ausbildungsprogramme erstellen und durchführen, um zu gewährleisten, dass das Personal hinsichtlich der Munition, die es handhaben muss, angemessen ausgebildet ist.

d) Weitergabe

Ein Staat, der plant, explosive Kampfmittel an einen anderen Staat weiterzugeben, der noch nicht im Besitz dieser Art explosiver Kampfmittel war, sollte sich bemühen sicherzustellen, dass der empfangende Staat über die Fähigkeiten verfügt, diese explosiven Kampfmittel richtig zu lagern, zu warten und einzusetzen.

e) Künftige Herstellung

Ein Staat sollte Mittel und Wege prüfen, die Verlässlichkeit von explosiven Kampfmitteln, die er herzustellen oder zu beschaffen beabsichtigt, mit dem Ziel zu verbessern, die größtmögliche Verlässlichkeit zu erreichen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 208/2025kundgemacht am 10.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 208/2025 (K – Geltungsbereich P4)

Geltungsbereich des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 208/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 207/2025kundgemacht am 10.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 207/2025 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 207/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 206/2025kundgemacht am 10.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 206/2025 (K – Geltungsbereich P2Ä)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 206/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 205/2025kundgemacht am 10.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 205/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 205/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 199/2025kundgemacht am 10.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 199/2025 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 199/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 79/2024kundgemacht am 29.05.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 79/2024 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 79/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 176/2023kundgemacht am 14.11.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 176/2023 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 176/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 172/2023kundgemacht am 14.11.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 172/2023 (K – Geltungsbereich P4)

Geltungsbereich des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 172/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 170/2023kundgemacht am 14.11.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 170/2023 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 170/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 164/2022kundgemacht am 20.10.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 164/2022 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 164/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 162/2022kundgemacht am 18.10.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 162/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 162/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 85/2022kundgemacht am 09.06.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 85/2022 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 85/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 75/2022kundgemacht am 19.05.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 75/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 75/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 163/2019kundgemacht am 08.10.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 163/2019 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 163/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 162/2019kundgemacht am 08.10.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 162/2019 (K - Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 162/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 186/2018kundgemacht am 14.11.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 186/2018 (K - Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 186/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 185/2018kundgemacht am 14.11.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 185/2018 (K - Geltungsbereich P2Ä)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 185/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 4/2018kundgemacht am 24.01.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 4/2018 (K - Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 4/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 154/2017kundgemacht am 02.10.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 154/2017 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 154/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 142/2017kundgemacht am 18.09.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 142/2017 (K - Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 142/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 141/2017kundgemacht am 04.09.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 141/2017 (K - Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 141/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 140/2017kundgemacht am 04.09.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 140/2017 (K - Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 140/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 137/2017kundgemacht am 04.09.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 137/2017 (K - Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 137/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 65/2017kundgemacht am 21.04.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 65/2017 (K - Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 65/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 62/2017kundgemacht am 21.04.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 62/2017 (K - Geltungsbereich P2Ä)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 62/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 59/2017kundgemacht am 21.04.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 59/2017 (K - Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 59/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 231/2016kundgemacht am 23.12.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 231/2016 (K - Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 231/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 186/2016kundgemacht am 14.10.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 186/2016 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 186/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 102/2016kundgemacht am 01.06.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 102/2016 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 102/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 101/2016kundgemacht am 01.06.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 101/2016 (K - Geltungsbereich Ü, P2)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 101/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 92/2016kundgemacht am 19.05.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 92/2016 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 92/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 81/2016kundgemacht am 29.04.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 81/2016 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 81/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 80/2016kundgemacht am 29.04.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 80/2016 (K – Geltungsbereich P4)

Geltungsbereich des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 80/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 65/2016kundgemacht am 30.03.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 65/2016 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 65/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 64/2016kundgemacht am 30.03.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 64/2016 (K – Geltungsbereich P4)

Geltungsbereich des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 64/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 63/2016kundgemacht am 30.03.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 63/2016 (K – Geltungsbereich Ü, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 63/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 68/2015kundgemacht am 28.05.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 68/2015 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 68/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 66/2015kundgemacht am 27.05.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 66/2015 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 66/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 244/2014kundgemacht am 18.12.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 244/2014 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 244/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 243/2014kundgemacht am 18.12.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 243/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 243/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 242/2014kundgemacht am 18.12.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 242/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 242/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 240/2014kundgemacht am 16.12.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 240/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 240/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 207/2014kundgemacht am 05.11.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 207/2014 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 207/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 186/2014kundgemacht am 03.10.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 186/2014 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 186/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 185/2014kundgemacht am 03.10.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 185/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 185/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 184/2014kundgemacht am 03.10.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 184/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 184/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 183/2014kundgemacht am 03.10.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 183/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 183/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 94/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 94/2014 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 94/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 93/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 93/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 93/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 92/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 92/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 92/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 91/2014kundgemacht am 08.05.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 91/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 91/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 194/2013kundgemacht am 23.07.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 194/2013 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 194/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 193/2013kundgemacht am 23.07.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 193/2013 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 193/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 192/2013kundgemacht am 23.07.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 192/2013 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 192/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 191/2013kundgemacht am 23.07.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 191/2013 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 191/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 156/2011kundgemacht am 07.10.2011

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 156/2011 (K – Geltungsbereich Ü5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 156/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 100/2010kundgemacht am 01.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 100/2010 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 100/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 99/2010kundgemacht am 01.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 99/2010 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 99/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 98/2010kundgemacht am 01.09.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 98/2010 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 98/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 41/2010kundgemacht am 29.04.2010

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 41/2010 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 41/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 31/2009kundgemacht am 20.04.2009

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 31/2009 (K – Geltungsbereich P5)

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 31/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 126/2008kundgemacht am 19.09.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 126/2008 (K – Geltungsbereich Ä1)

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 126/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 40/2008kundgemacht am 03.04.2008

Fassungen ab: 01.04.2008

Erfasste Bestimmungen: Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 40/2008 (P5) (NR: GP XXIII RV 97 AB 173 S. 27. BR: AB 7738 S. 747.)

Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

BGBl. III Nr. 40/2008
BGBl. III Nr. 27/2008kundgemacht am 22.02.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 27/2008 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 27/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 26/2008kundgemacht am 22.02.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 26/2008 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

BGBl. III Nr. 26/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 192/2005kundgemacht am 09.11.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 192/2005 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 192/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 37/2005kundgemacht am 17.03.2005

Fassungen ab: 18.05.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 37/2005 (Ä1) (NR: GP XXII RV 21 AB 153 S. 28. BR: AB 6833 S. 700.)

Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

BGBl. III Nr. 37/2005
BGBl. III Nr. 171/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 171/2002 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 171/2002

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BGBl. III Nr. 169/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 169/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 169/2002

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BGBl. III Nr. 73/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 73/1999 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 73/1999

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BGBl. III Nr. 17/1999

Fassungen ab: 27.01.1999

Erfasste Bestimmungen: Anl. 2, Anl. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 17/1999 (P2Ä, P4) (NR: GP XX RV 1107 AB 1182 S. 120. BR: AB 5686 S. 641.)

BGBl. III Nr. 17/1999

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BGBl. III Nr. 54/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 54/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 54/1998

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BGBl. Nr. 213/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 213/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 213/1996

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BGBl. Nr. 955/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 955/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 955/1994

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BGBl. Nr. 167/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 167/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 167/1994

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BGBl. Nr. 587/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 587/1990 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 587/1990

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BGBl. Nr. 360/1987

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 360/1987 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 360/1987

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BGBl. Nr. 464/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 02.12.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

BGBl. Nr. 464/1983

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