Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.