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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 144/1990

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18.05.1977

Änderung

BGBl. Nr. 170/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 87/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 57/2018 (K – Geltungsbereich)

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Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

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*Afghanistan 144/1990 *Ägypten 144/1990 *Algerien 170/1994 *Antigua/Barbuda 144/1990 *Argentinien 144/1990 *Armenien III 105/2007 *Australien 144/1990 *Bangladesch 144/1990 *Belarus 144/1990 *Belgien 144/1990 *Benin 144/1990 *Brasilien 144/1990 *Bulgarien 144/1990 *Cabo Verde 144/1990 *Chile III 105/2007 *China III 105/2007 *Costa Rica III 105/2007 *Dänemark 144/1990 *Deutschland/BRD 144/1990 *Deutschland/DDR 144/1990 *Dominica 170/1994 *Estland III 87/2015 *Finnland 144/1990 *Ghana 144/1990 *Griechenland 144/1990 *Guatemala 144/1990 *Honduras III 87/2015 *Indien 144/1990 *Irland 144/1990 *Italien 144/1990 *Japan 144/1990 *Jemen/AR 144/1990 *Jemen/DVR 144/1990 *Kamerun III 87/2015 *Kanada 144/1990 *Kasachstan III 105/2007 *Kirgisistan III 87/2015 *Korea/DVR 144/1990 *Korea/R 144/1990 *Kuba 144/1990 *Kuwait 144/1990 *Laos 144/1990 *Litauen III 105/2007 *Malawi 144/1990 *Mauritius 170/1994 *Mongolei 144/1990 *Neuseeland 144/1990 *Nicaragua III 105/2007 *Niederlande 144/1990 *Niger 170/1994 *Norwegen 144/1990 *Pakistan 144/1990 *Palästina III 57/2018 *Panama III 105/2007 *Papua-Neuguinea 144/1990 *Polen 144/1990 *Rumänien 144/1990 *Salomonen 144/1990 *São Tomé/Príncipe 144/1990 *Schweden 144/1990 *Schweiz 144/1990 *Slowakei 170/1994 *Slowenien III 105/2007 *Spanien 144/1990 *Sri Lanka 144/1990 *St. Lucia 170/1994 *St. Vincent/Grenadinen III 105/2007 *Tadschikistan III 105/2007 *Tschechische R 170/1994 *Tschechoslowakei 144/1990 *Tunesien 144/1990 *UdSSR 144/1990 *Ukraine 144/1990 *Ungarn 144/1990 *Uruguay 170/1994 *USA 144/1990 *Usbekistan III 105/2007 *Vereinigtes Königreich 144/1990 *Vietnam 144/1990 *Zypern 144/1990

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IX Abs. 4 mit 17. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin/West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irland, Italien, Japan, Jemen, Demokratischer Jemen, Kanada, Kap Verde, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Malawi, Mongolei, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Polen, Rumänien, São Tomé und Principe, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Dominica, St. Kitts-Nevis, Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Gebiete unter Oberhoheit des Vereinigten Königreiches, Salomonen, Brunei, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Weißrußland und Zypern.

Antigua und Barbuda sowie die Salomonen haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten.

Vorbehalt der Republik Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.

Darüberhinaus haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ARGENTINIEN:

Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln I Abs. 1, II, III und VIII bezieht sich auf die Absprachen, die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt:

Absprachen zu Artikel I

Der Ausschuß geht davon aus, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe „weiträumig“, „lange andauernd“ und „schwerwiegend“ wie folgt auszulegen sind:

a) „weiträumig“: ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;

b) „lange andauernd“: Monate oder ungefähr eine Jahreszeit anhaltend;

c) „schwerwiegend“: eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß die obige Auslegung ausschließlich für dieses Übereinkommen bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.

Absprachen zu Artikel II

Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen, würde damit verboten sein.

Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, daß die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Absprache zu Artikel III

Der Ausschuß geht davon aus, daß dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.

Absprache zu Artikel VIII

Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.

Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten Einwände hinsichtlich Artikel I Absatz 1 und Artikel II sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn der Übereinkommensentwurf behandelt würde.

GUATEMALA:

„Nimmt Artikel III unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt.“

REPUBLIK KOREA:

„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken“ im Sinne des Artikels II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel I genannten Kriterien erfüllt.“

NEUSEELAND:

„Die Regierung von Neuseeland erklärt hiemit, daß sie das Übereinkommen dahingehend auslegt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Verpflichtungen von Staaten beeinträchtigt oder einschränkt, sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken, die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten.“

NIEDERLANDE:

„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel I des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als Partei angehören und die im Einklang mit Artikel I des Übereinkommens handeln.“

SCHWEIZ:

„Im Hinblick auf die aus dem Status eines imerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt wird genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

geleitet von dem Bestreben, den Frieden zu festigen, und in dem Wunsch, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Maßnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,

unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen, über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, daß die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann,

in der Erkenntnis jedoch, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äußerst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann,

in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken,

sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu nutzen.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstoßen.

Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.

Artikel III

(1) Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und läßt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.

Artikel IV

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.

Artikel V

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zusammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuß ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuß benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten.

(3) Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen.

(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.

(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, daß dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.

Artikel VI

(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.

(2) Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel VII

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Artikel VIII

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten in Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise des Übereinkommens, um sicherzustellen, daß seine Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden; sie prüft insbesondere die Wirksamkeit des Artikels I Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung der Gefahren der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken.

(2) Danach kann eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Abständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung einer Konferenz mit denselben Zielen herbeiführen, indem sie dem Depositar einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.

(3) Ist innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende einer Konferenz keine neue Konferenz nach Absatz 2 einberufen worden, so holt der Depositar die Meinungen aller Vertragsstaaten zur Frage der Einberufung einer solchen Konferenz ein. Äußern sich ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn von ihnen, wenn diese Zahl niedriger ist, zustimmend, so trifft der Depositar sogleich Maßnahmen zur Einberufung der Konferenz.

Artikel IX

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(4) Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

(6) Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Artikel X

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Anlage zum Übereinkommen

Beratender Sachverständigenausschuß

(1) Der Beratende Sachverständigenausschuß verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.

(2) Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, daß er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuß entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt.

(3) Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig.

(4) Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen.

(5) Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschußarbeiten wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 57/2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 57/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 57/2018

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. III Nr. 87/2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 87/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 87/2015

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. III Nr. 105/2007

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 105/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2007

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. Nr. 170/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 170/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 170/1994

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BGBl. Nr. 144/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.01.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Anl. 1

BGBl. Nr. 144/1990

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