Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Status und Rücknahme von Vorbehalten

1 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.

3 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.