– Vorbehalte
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in , , , , , , , und vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
