Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 spätestens am 1. Januar 1929 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.