TEIL IV. DURCHFÜHRUNG
Das Mitglied hat:
a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.
