Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV. DURCHFÜHRUNG

Das Mitglied hat:

a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und

b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.